Brandschutz - Beiträge

Mit § 38 des Gebäudeversicherungsgesetzes (GebVG) vom 19. September 2006 wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, dass die AGV auf Gesuch hin an die Kosten von Massnahmen, welche zu einer Verbesserung der Brandsicherheit führen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, Beiträge leisten kann. Die entsprechende Revision der Feuerfondsverordnung (FFV) vom 2. Mai 2007 (§§ 20a-h) ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.

Beitragswürdige Vorkehrungen für den vorbeugenden Brandschutz sind nur technische und bauliche sowie weitere Massnahmen an Bauten und Anlagen, welche in die kantonale Zuständigkeit fallen, die nicht zwingend vorgeschrieben sind und die somit freiwillig realisiert werden. Sie müssen ohne menschliches Zutun wirksam werden und einen wesentlichen Beitrag an die Brandsicherheit leisten.

Beiträge
Die Höhe des Beitrages ist abgestuft nach der Wirksamkeit der beitragsberechtigten Brandschutzmassnahmen auf maximal 40% der Investitionskosten festgelegt.

Gesuche
Beitragsgesuche sind der Aargauischen Gebäudeversicherung vor Beginn der Projektrealisierung mit folgenden Angaben einzureichen:

  • Name der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers
  • Bezeichnung des Gebäudes
  • Beschrieb der vorgesehenen Brandschutzvorkehrung mit Planunterlagen
  • Kostenvoranschlag.


Link zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)

Link zur Feuerfondsverordnung (FFV)

Link zur Richtlinie über Beiträge aus dem Feuerfonds

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