FAQ zur Gebäudeversicherung.

Obligatorische Versicherung

Welche Vorteile bietet die Versicherung bei der AGV?

Sichern und Versichern

Die AGV ist nicht nur eine Versicherung. Die AGV unterstützt mit namhaften Mitteln auch die Brandverhütung und die Brandbekämpfung und engagiert sich stark in der Elementarschadenprävention. Diese enge Verknüpfung von Vorsorge und Versicherung fördert einen günstigen Schadenverlauf.

Weitreichender Schutz

Im Rahmen der obligatorischen Versicherung sind Schäden an Gebäuden gedeckt, die durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion oder Sprengung entstehen sowie durch Elementarereignisse wie Sturm, Hagel, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Schneedruck, Schneerutsch, Erdrutsch, Erdfall und Steinschlag.

Die obligatorische Versicherung kann durch folgende freiwillige Zusatzversicherungen sinnvoll ergänzt werden:

  • zusätzliche Aufräumungskosten
  • Umgebungsversicherung (für Stützmauern, Wege, Hartplätze etc. an einer Liegenschaft)
  • Gebäudewasserversicherung und Zusatzversicherung Aqua Plus

Günstige Prämien

Als Kundin bzw. Kunde profitieren Sie von günstigen Prämien:

  • Die AGV ist als öffentlich-rechtliches Unternehmen nicht gewinnorientiert. Allfällige Geschäftsüberschüsse werden ausschliesslich für die Äufnung der Reserven verwendet. Bei genügenden Reserven werden die Überschüsse den Versicherten durch Bonuszahlungen oder Prämiensenkungen weitergegeben.
  • Dank Obligatorium und Monopol entstehen keine Kosten für die Kundenwerbung.
  • Eine schlanke Organisation und eine effiziente EDV sorgen für kostengünstige Arbeitsabläufe.
  • Die Aktivitäten in der Schadenprävention beeinflussen die Schadenkosten günstig.

Trotz wiederholt hoher Schadenbelastung insbesondere im Elementarbereich bietet die AGV zurzeit die viertgünstigsten Prämien aller Kantonalen Gebäudeversicherungen.

Im Kanton verwurzelt

Die AGV besteht seit 1805, sie ist die älteste Gebäuderversicherung in der Schweiz und versichert alle rund 227'000 Gebäude im Kanton.

Welche Gebäude müssen obligatorisch versichert werden?

Sämtliche Gebäude im Kanton Aargau sind obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden bei der AGV zu versichern. Ausgenommen sind Gebäude, deren Wert den Betrag von CHF 10 000 nicht erreicht, oder die lediglich einem vorübergehenden Zweck dienen, wie zum Beispiel kurzfristig aufgestellte Baracken, Fest- und Ausstellungshallen. Versichert sind alle Bestandteile eines Gebäudes.

 

Was ist ein Gebäude?

Als Gebäude ist jedes nicht bewegliche Produkt aus der Bautätigkeit zu betrachten, das nutzbaren Raum birgt und begehbar ist.

Wie wird die Versicherung abgeschlossen?

Anmeldung - Neu- oder Umbau

Nur mit der rechtzeitigen Anmeldung stellen Sie sicher, dass der Versicherungsschutz bereits während der Bauphase gewährleistet ist.

Schätzung
Melden Sie Ihr Gebäude telefonisch, 0848 836 800, per Fax, 062 836 36 63 oder online zur Neu- oder Nachschätzung an. Die zuständige Person wird mit Ihnen direkt einen Termin vereinbaren.

Policen und Prämienrechnungen
Nach der Schätzung des Gebäudes erhalten Sie per Post die Police, aus welcher der Gebäudeversicherungswert, der Versicherungsschutz und die Prämie ersichtlich sind, zusammen mit einer Teilprämienrechnung.

Wie wird der Versicherungswert eines Gebäudes festgelegt?

Die Gebäudeversicherungswerte werden anlässlich einer Schätzung festgelegt, die in der Regel aufgrund einer eingehenden Besichtigung des Gebäudes durch eine Schätzungsexpertin beziehungsweise einen Schätzungsexperten der AGV erfolgt.

Üblicherweise sind die Gebäude zum Neuwert versichert. Als Neuwert eines Gebäudes gilt der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung erforderlich wäre, inklusive Kosten für Honorare, Bauplatzinstallationen sowie Baureinigung. Nicht berücksichtigt werden insbesondere Aufwendungen für Bodenerwerb und Umgebungsarbeiten sowie Anschlussgebühren.

Massgebend für die Festlegung des Gebäudeversicherungswertes sind die mittleren Gestehungskosten, die am Standort des Gebäudes gelten. Dies bedeutet, dass zum Beispiel besondere Vergünstigungen, die mit einem Handwerker ausgehandelt werden können, wenn gleichzeitig mehrere gleichartige Gebäude erstellt werden, bei der Festlegung des Gebäudeversicherungswertes nicht berücksichtigt werden. Solche Vergünstigungen können in der Regel im Schadenfall nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Gebäudeversicherungswerte werden jährlich überprüft und dem Stand der Baupreise angepasst, wenn sich der Index der Wohnbaupreise seit der letzten Anpassung um mehr als 2 % verändert hat.

Auf periodische Schätzungen der Gebäude verzichtet die AGV. Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer können aber in begründeten Fällen bei der AGV eine aktuelle Schätzung des Versicherungswerts verlangen.

Was ist der Unterschied zwischen Versicherungswert und Verkehrswert eines Gebäudes?

Mit der Gebäudeschätzung wird der Versicherungswert festgelegt. Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert. Zum Zeitwert wird ein Gebäude dann versichert, wenn dieser Zeitwert im Moment der Schätzung weniger als 65 % des Neuwertes beträgt.

Als Versicherungswert gelten grundsätzlich die mittleren Kosten für die Erstellung eines in Art, Grösse, Ausbau und Standort gleichen Gebäudes. 

  • Als Neuwert eines Gebäudes gilt der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung erforderlich wäre, inklusive Kosten für Honorare, Bauplatzinstallationen sowie Baureinigung. Nicht berücksichtigt werden Bodenerwerb und Umgebungsarbeiten sowie Anschlussgebühren.
  • Als Zeitwert gilt der Zustandswert eines Gebäudes zum Zeitpunkt der Schätzung. Er wird ermittelt, indem vom geschätzten Neuwert die technische Entwertung (wertmässige Einbusse aufgrund des Alters und der Abnützung) in Abzug gebracht wird.

Der Verkehrswert einer Liegenschaft entspricht dem mittleren Wert, zu dem eine Liegenschaft gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend verkauft werden kann. Dabei werden die Abnützung und der Zustand des Gebäudes berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt wird der Standort (Stadt / Land).

Besteht ein Zusammenhang zwischen Gebäudeschätzung und Steuerschätzung bzw. Eigenmietwert?

Die Gebäudeschätzung hat den Zweck, den Wiederherstellungswert des Gebäudes zu ermitteln (Neuwert). Die Ermittlung des Steuer- und des Eigenmietwerts erfolgt aufgrund der im Steuerrecht festgelegten Faktoren individuell und unabhängig vom Gebäudeversicherungswert. Für die steuerliche Beurteilung können Gebäudedaten der AGV hinzugezogen werden.

Welche Risiken deckt die obligatorische Gebäudeversicherung?

Die Feuerschadenversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die als Unfall entstehen durch

a) Feuer, Rauch und Hitze

b) Blitzschlag

c) Explosion und Implosion

d) Sprengung, soweit von Dritten kein Ersatz erhältlich ist

e) abstürzende oder notlandende Flugkörper oder Teile davon, Luftfracht eingeschlossen, soweit von Dritten kein Ersatz erhältlich ist

Die Elementarschadenversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die entstehen durch

a) Sturm

b) Hagel

c) Hochwasser und Überschwemmung

d) Schneerutsch, Schneedruck und Lawinen

e) Erdrutsch, Erdfall, Steinschlag und Felssturz

Mitversichert sind Aufräumungskosten, die im Anschluss an ein versichertes Schadenereignis entstehen. Darunter werden Kosten verstanden, die für die Abtragung und Entsorgung ganz abgeschätzter Gebäudeteile sowie die Aufräumung des Gebäudeplatzes anfallen. Diese Kosten sind bis 12 % der Schadensumme gedeckt.

Freiwillige Zusatzversicherungen
Für Gebäude, die bei der AGV versichert sind, können auf freiwilliger Basis folgende Zusatzversicherungen abgeschlossen werden:

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Sofern keine separaten Vereinbarungen getroffen wurden, gelten folgende Regelungen:

Feuerschaden: kein Selbstbehalt

Elementarschaden: CHF 300.– pro Ereignis und Gebäude

Wasserversicherung: CHF 200.– pro Schadenfall und Gebäude

Sind Erdbebenschäden versichert?

Erdbebenschäden an Gebäuden sind gemäss geltendem Gebäudeversicherungsgesetz nicht versichert.

Trotz des grundsätzlichen Ausschlusses bietet die AGV freiwillig und ohne dafür eine zusätzliche Prämie zu erheben, im Rahmen des Schweizerischen Pools für Erdbebendeckung (Erdbebenpool), eine beschränkte Deckung an. Der Erdbebenpool entstand 1978 als Gemeinschaftswerk der Kantonalen Gebäudeversicherungen. Er bietet eine Deckung von insgesamt CHF 2 Mia. an. Einen weitergehenden Versicherungsschutz bietet die AGV nicht an.

Der Erdbebenpool leistet dann eine Entschädigung, wenn das Erdbeben auf der so genannten EMS-98-Skala den Grad VII (sehr starkes Erdbeben) erreicht.

Die EMS-98-Skala ist eine Wirkungsskala, das heisst, sie beschreibt Schadenbilder und das Verhalten von Personen. Grad VII wurde erreicht, wenn verbreitet mässige Schäden, vor allem an schlechten Gebäuden, entstanden und Kamine heruntergefallen sind. Vereinzelt sind Erdrutsche an steilen Abhängen aufgetreten. Die Wirkung auf Personen ist bei Grad VII so, dass viele ins Freie flüchten.

Bei einem Erdbeben, das auf der EMS-98-Skala mindestens die Stärke VII erreicht, würde der Erdbebenpool im Rahmen seiner gesamten Kapazität von 2 Mia. Franken die Schäden bezahlen. Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer hätten aber stets einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme, mindestens 50 000 Franken als Selbstbehalt zu tragen. Übersteigen die Schäden in den Gebieten der Mitglieder des Erdbebenpools die Summe von CHF 2 Mia., würden die Entschädigungen proportional gekürzt.

Sind Schäden durch Vandalismus versichert?

Soweit es sich um Schäden infolge von Rauch, Hitze oder Explosionen handelt, besteht Versicherungsschutz.

Sprayereien, allgemeine Sachbeschädigungen usw. sind allerdings nicht bei der AGV versichert.

Ist Glasbruch versichert?

Soweit Gebäudeverglasungen durch ein Feuer- oder Elementarereignis beschädigt werden, sind die Kosten für den Ersatz oder die Reparatur bei der AGV versichert.

Spannungsrisse oder Glasbruch durch Fremdeinwirkung (z. B. spielende Kinder) sind dagegen nicht versichert. Es empfiehlt sich, hierfür eine separate Glasbruchversicherung bei der Privatassekuranz abzuschliessen.

Wie wird eine Hand- oder Adressänderung gemeldet?

Melden Sie Hand- oder Adressänderungen telefonisch (0848 836 800), per Fax (062 836 36 63) oder online. Unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter werden die Mutationen nachführen und eine neue Police ausstellen.

Versicherungsnehmer beziehungsweise Versicherungsnehmerin bei der AGV ist immer der aktuelle Gebäudeeigentümer beziehungsweise die aktuelle Gebäudeeigentümerin. Massgebend für den Übergang des Gebäudeeigentums bei einer Handänderung ist grundsätzlich das Datum des Eintrags im Tagebuch des Grundbuchs. Der Versicherungsvertrag wird auf dieses Datum hin angepasst, sobald das Grundbuchamt der AGV die Handänderung mitteilt.

Was ist eine Bauzeitversicherung? Wann benötige ich eine solche?

Mit der Bauzeitversicherung (steigende Versicherung) wird der (steigende) Mehrwert eines Gebäudes versichert, den dieses durch die Bautätigkeit erreicht. Nach Abschluss der Bautätigkeit wird der Versicherungswert anlässlich einer Schätzung festgelegt.  

Neubauten

Um eine Versicherungslücke zu vermeiden, muss ein Neubau spätestens bei Baubeginn zur Bauzeitversicherung angemeldet werden. Während der Dauer der Bauzeitversicherung sind Aufräumungskosten und bauliche Umgebungsarbeiten ohne Prämienzuschlag mitversichert.

An- und Umbauten, Sanierungen

Auch bereits versicherte Gebäude, die umgebaut werden, müssen für den durch den Umbau eintretenden Mehrwert mit einer Bauzeitversicherung steigend versichert werden. Während der Dauer der Bauzeitversicherung sind Aufräumungskosten und bauliche Umgebungsarbeiten, soweit diese im Zusammenhang mit dem An- oder Umbau stehen, ohne Prämienzuschlag mitversichert.

Wie wird eine Versicherung aufgelöst?

Eine Kündigung der obligatorischen Versicherung gegen Feuer- und Elementarschäden ist nicht möglich. Ausnahme: Das Gebäude wird abgebrochen.

Die freiwilligen Zusatzversicherungen (zusätzliche Aufräumungskosten und bauliche Umgebungsarbeiten) können jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden.

 

Freiwillige Zusatzversicherung

Welche Gebäude können freiwillig gegen Wasserschäden versichert werden?

Alle bei der AGV gegen Feuer- und Elementarschäden versicherten Gebäude können auf freiwilliger Basis auch gegen Wasserschäden versichert werden.

Welche freiwilligen Zusatzversicherungen können abgeschlossen werden?

Die versicherten Schäden sind unten stehend verlinkt.

Zusätzliche Aufräumungskosten

Bauliche Umgebungsarbeiten (z.B. Stützmauern, Wege, Hartplätze)

Gebäudewasserversicherung 

Aqua Plus

Was ist bei der Zusatzversicherung Aqua Plus versichert?

Mit der Zusatzversicherung Aqua Plus erweitern Sie die Grunddeckung der freiwilligen Gebäudewasserversicherung in sinnvoller Weise.

Die wichtigsten Leistungen:

  • Erhöhung der Freilegungskosten von CHF 10 000.– bis auf den für das versicherte Gebäude festgelegten Versicherungswert.
  • Kosten für die zweckmässige Suche im Falle von nicht leitungsgebundenen Ursachen im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden bis höchstens CHF 3000.–.
  • Schäden am Gebäude durch Wasser, das aus im Freien aufgestellten Bade- und Planschbecken ausgelaufen ist, sowie Kondenswasser, das aus Kühlanlagen ausgelaufen ist.
  • Kosten für ein Wasserleitungsprovisorium, soweit dieses im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden notwendig wird, bis höchstens CHF 3000.–.
  • Zwischengelagerte, von der Gebäudeeigentümerin beziehungsweise vom Gebäudeeigentümer angeschaffte Baumaterialien bei Bestehen einer Bauzeitversicherung (steigende Versicherung).
  • Kosten für die Reparatur beschädigter und das Spülen flüssigkeitsführender Leitungen, wenn ein ersatzpflichtiger Schaden eingetreten ist, bis höchstens CHF 500.–.

Wie wird die Gebäudewasserversicherung abgeschlossen?

Der Gebäudeeigentümer beziehungsweise die Gebäudeeigentümerin reicht der AGV schriftlich den Antrag zum Abschluss der Gebäudewasserversicherung ein. Anmeldeformulare können per E-Mail (gebaeude@agv-ag.ch) und telefonisch (0848 836 800) bei der AGV bezogen oder hier abgerufen werden.

Die Versicherung beginnt mit der Annahme der Offerte durch die AGV gemäss dem auf der Police ausgewiesenen Datum.

Wie wird die Versicherung aufgelöst?

Die Gebäudewasserversicherung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Bei Bestehen einer Bauzeitversicherung kann die Kündigung auf den Ablauf der Bauzeitversicherung erfolgen.

Beteiligt sich die AGV an Massnahmen zur Verhütung von Wasserschäden?

Unterhaltsarbeiten und andere vorsorgliche Massnahmen zur Verhütung von Schäden sind Sorgfaltspflichten der Versicherten. Zu diesen Massnahmen gehören das Spülen oder die Sanierung einer Leitung. Die AGV kann solche Arbeiten finanziell nicht unterstützen, es gibt dafür keine gesetzlichen Grundlagen.

 

Schadenfall

Was ist im Schadenfall zu tun?

Schadenminderung

  • Bei Brandschäden ordnet unser zuständiger Schätzungsexperte direkt die Massnahmen zur Verhinderung weiteren Schadens an.
  • Bei Sturm- und Hagelschäden verhindern Sie weiteren Schaden mit Notdächern, provisorischen Abschlüssen und durch Austrocknung.
  • Bei Überschwemmungs- und Wasserschäden verhindern Sie weiteren Schaden durch Wasserabsaugen, Reinigung und Austrocknung.

Schadenmeldung

Bitte melden Sie einen Schaden so rasch wie möglich, damit vor dem Beginn der Reparaturarbeiten ein Augenschein durch einen Schätzungsexperten der AGV erfolgen kann.

Schaden online melden

Kontakt

Aargauische Gebäudeversicherung (AGV)
Bleichemattstrasse 12/14
5001 Aarau  

T 0848 836 800
F 062 836 36 26
info@agv-ag.ch